Die Idee einer Bürgerstiftung wurde bei verschiedenen Anlässen diskutiert und als wünschenswert bezeichnet. Als Fortentwicklung dieser Überlegungen entsteht die „Bürgerstiftung Durbach“.
Die „Bürgerstiftung Durbach“ ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung insbesondere sozialer und kultureller Belange in Durbach mit dem Ortsteil Ebersweier. Dabei versteht sich die Bürgerstiftung als eine Gemeinschaftseinrichtung, die von Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Vereinen errichtet wird.
Sie ist eine Ausprägung von Gemeinschaftssinn in einem demokratisch verfassten Gemeinweisen. Die Bürgerstiftung will zum Stiften anstiften.
Sie ist eine Einrichtung von Personen aus Durbach - und von Personen, die sich mit Durbach verbunden fühlen - für Personen in Durbach.
Die Stiftung soll dazu dienen, in Durbach lokale Maßnahmen und Projekte in den Bereichen Jugend- und Seniorenarbeit, Wohlfahrtspflege, Kultur, Sport, Heimatpflege, Denkmalschutz und der – bezogen auf die Gemeindepartnerschaften – internationalen Verständigung zu fördern, soweit sie nicht Pflichtaufgaben der politischen Gemeinde sind.
In der dem Anerkennungsantrag zugrundeliegenden Stiftungssatzung sind die Stifter, die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Stiftungen von mind. 2.500 EUR beigetragen haben, als Gründungsstifter namentlich erwähnt, sofern dies durch diese Personen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Stiftungen und Zustiftungen ab einem Betrag von 10.000 EUR können einzelnen Zwecken zugeordnet und als Stiftungsfonds, der spezielle Zustiftungen zulässt, mit dem Namen des Stifters verbunden werden.
Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Durbach“ und ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung ist in Durbach, Ortenaukreis.
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung
- der Jugend- und Altenhilfe,
- der Wohlfahrtspflege,
- von Kunst und Kultur,
- des Sports,
- von Naturschutz und Landschaftspflege,
- der Heimatpflege (z. B. Brauchtum, Mundart, Ortsbild),
- des Denkmalschutzes,
- der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und der Völkerverständigung, insbesondere der Gemeindepartnerschaft
zwischen Durbach und Bürserberg und Châteaubernard,
- mildtätiger Zwecke (§ 53 der Abgabenordnung),
in Durbach.
3. Pflichtaufgaben der Gemeinde werden nicht gefördert.
4. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von
Mitteln für die finanzielle und ideelle Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen oder Projekten in Durbach, die die in Absatz 1 und 2 genannten
Satzungszwecke verwirklichen.
5. Die Stiftung ist insoweit eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre
Mittel überwiegend an steuerbegünstigte juristische Personen des privaten
Rechts oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts vergibt, welche diese
Mittel unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Absatzes 1
und 2 verwenden. Die zu fördernden juristischen Personen müssen ihren Sitz in
Durbach haben.
6. Daneben kann die Stiftung die in Absatz 1 und 2 genannten Zwecke auch
unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch:
- die Organisation und Durchführung kultureller und sportlicher
Veranstaltungen,
- Errichten und Betreiben eigener Einrichtungen, Projekten oder
Veranstaltungen im Bereich der in Absatz 1 genannten Satzungszwecke,
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO.
7. Die Stiftung wird geförderte Projekte begleiten und die Mittelverwendung
überprüfen.
8. Anspruch auf Zuteilung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Empfänger von
Stiftungsmittel sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft
abzugeben.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Stiftungen, Zustiftungen und Spenden sind als Zuwendung von Geld- und
Sachvermögen möglich und dürfen angenommen werden, soweit dies steuerlich
im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Auf Wunsch wird eine
Spendenquittung ausgestellt. Die Stiftung ist nicht zur Annahme einer
Zuwendung verpflichtet.
2. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Dieses beträgt
bei Errichtung der Stiftung 157.283,33 EUR
(Einhundertsiebenundfünfzigtausendzweihundertdreiundachzig
kommadreiunddreißig Euro).
3. Zustiftungen sind zulässig und wachsen dem Stiftungsvermögen, ggf. einem
eingerichteten Stiftungsfonds, zu.
4. Das Stiftungsvermögen sowie Spenden, abzüglich der Verwaltungskosten, dürfen
ausschließlich zur Verfolgung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks verwendet
werden.
5. Der Stiftungszweck ist mit den Erträgen aus dem Grundstockvermögen und den
Spenden zu verfolgen.
6. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten.
Vermögensumschichtungen innerhalb des Stiftungsvermögens sind zulässig.
7. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dadurch die steuerliche Begünstigung
nicht gefährdet wird. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen und sonstige
Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
8. Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur
zeitnahen Verwendung im Sinne der Stiftungszwecke einwerben und
entgegennehmen.
9. Die Leistungen der Stiftung an die Begünstigten sind jederzeit widerruflich. Durch
die Gewährung von Leistungen an einen Begünstigten wird kein Rechtsanspruch
Dritter auf Gewährung einer Leistung begründet.
10. Stiftungen und Zustiftungen ab einem Betrag von 10.000 EUR können einzelnen
Zwecken zugeordnet und als Stiftungsfonds, der eigene Zustiftungen zulässt, mit
dem Namen des Stifters verbunden werden.
Der Stiftungsrat hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan zu beschließen, der die für das nächste Geschäftsjahr vorgesehene Verwendung der Erträge angibt. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks festzustellen und diese innerhalb von sechs Monaten der Stiftungsaufsicht vorzulegen.
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
1. Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- der Stiftungsrat,
- die Stifterversammlung.
2. Eine Doppelmitgliedschaft im Vorstand und im Stiftungsrat ist nicht möglich.
3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz der nachgewiesenen angemessenen Auslagen. Darüber hinaus
erhalten die Mitglieder der Stiftungsorgane keine Entschädigung.
4. Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder der Stiftungsorgane nur Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitglieder des
Vorstandes müssen nicht Stifter sein.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat gewählt.
3. Wählbar sind alle volljährigen natürlichen Personen, sofern ihnen nicht infolge
Richterspruchs die Wählbarkeit zu öffentlichen Ämtern oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter abgesprochen wurde. Mit Verlust der Wählbarkeit
scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach
Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt.
5. Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss des
Stiftungsrates abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des
Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht für Verhandlungsgegenstände, wenn
Befangenheitsgründe im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung von Baden-
Württemberg vorliegen.
1. Der Vorstand ist zuständig für die Wahrnehmung des laufenden Geschäftes und
für die ihm vom Stiftungsrat übertragenen Aufgaben sowie für den Vollzug der
Beschlüsse des Stiftungsrates.
2. Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und
wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig
erfüllt wird.
3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt im Außenverhältnis,
insbesondere bei Vertretung der Stiftung, nur durch den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden; jeder ist einzeln zur Vertretung der Stiftung
berechtigt. Im Innenverhältnis beschränkt sich die Vertretungsmacht des
stellvertretenden Vorsitzenden auf die Fälle der Verhinderung des Vorsitzenden.
1. Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrates
müssen nicht Stifter sein. Wählbar sind alle volljährigen natürlichen Personen,
sofern ihnen nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit zu öffentlichen Ämtern
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abgesprochen wurde. Mit
Verlust der Wählbarkeit scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus.
2. Der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Durbach ist stets Mitglied des
Stiftungsrates.
3. Die sechs weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden von der
Stifterversammlung gewählt. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des
Stiftungsrates und jedes Mitglied der Stifterversammlung.
4. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der bisherige
Stiftungsrat im Amt, bis der neue Stiftungsrat gewählt ist. Wiederwahl ist
möglich.
5. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet für
die restliche Dauer der Amtszeit durch den Stiftungsrat eine Zuwahl statt. Aus
wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates durch einen Beschluss der
Stifterversammlung, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmen zu fassen ist, abberufen werden. Betroffene Mitglieder des
Stiftungsrates sind vor einem solchen Beschluss von der Stifterversammlung zu
hören.
6. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende handelt bei
Verhinderung des Vorsitzenden.
7. Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen
schriftlich zu einer Sitzung einberufen.
8. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen
worden ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
9. § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend für die Mitglieder des Stiftungsrates.
1. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Der Vorstand hat auf
Verlangen dem Stiftungsrat über alle Vorgänge, die dessen Zuständigkeiten
betreffen, Auskunft zu erteilen und in Unterlagen Einsicht zu gewähren.
2. Der Stiftungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) die Abberufung einzelner Mitglieder des Vorstandes,
c) die Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Anlagenrichtlinien und
Planungen über die Anlage von Stiftungsvermögen,
d) die Genehmigung des Wirtschaftsplans und die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Genehmigung über die Vergabe von Stiftungsmitteln,
f) die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
g) die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen und den Abschluss
von Rechtsgeschäften nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Stiftungsgesetzes
Baden-Württemberg sowie von Sachzuwendungen.
1. Die Stifterversammlung besteht aus Stiftern und Zustiftern, die mindestens
2.500 € zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Pro Einlage von (vollen)
2.500 € erhalten die Stifter und Zustifter eine Stimme, max. acht Stimmen.
Haben mehrere Personen gemeinsam gestiftet, können die diesen Personen
gemeinsam zustehenden Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Diesbezüglich bevollmächtigen sich die Stifter und Zustifter, die gemeinsam
gestiftet haben, sich jeweils gegenseitig die diesen Personen gemeinsam
zustehenden Stimmen in der Stifterversammlung einheitlich abzugeben.
2. Die Stifterversammlung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats einberufen
und geleitet.
3. Die Stifterversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie findet
in der Regel in den ersten sechs Monaten eine Jahres statt. Die
Stifterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stifter/
-innen beschlussfähig. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Gemeinsame Stifter können ihr Stimmrecht nur
einheitlich ausüben.
4. Das Recht, Mitglied der Stifterversammlung zu sein, ist nicht vererbbar.
Es erlischt mit dem Tode oder beim erklärten Verzicht des jeweiligen Stifters.
5. Besteht die Stifterversammlung aus weniger als sieben Personen, wird diese
durch weitere Personen ergänzt bis die Mitgliederzahl sieben beträgt. Diese
weiteren Personen werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit aus dem
Kreis aller Personen, die größenunabhängig einen Betrag oder eine
Sachzuwendung gestiftet haben, gewählt. Den weiteren Personen steht jeweils
eine Stimme zu. Sind keine weiteren Stifter vorhanden, werden diese weiteren
Personen vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis aller zum
Stiftungsrat wählbaren Personen - auch bereits gewählte
Stiftungsratsmitglieder, die nicht Mitglied der Stifterversammlung sind - gewählt.
1. Der Zuständigkeit der Stifterversammlung unterliegen insbesondere:
- die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates,
- die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates,
- die Zustimmung zur Auflösung der Stiftung.
2. Die Stifterversammlung erhält Rechenschaft über die Bewirtschaftung des
Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel. Die Stifter
können sich in der Stifterversammlung rechtsgeschäftlich vertreten lassen.
1. Satzungsänderungen sind zulässig. Sie werden von der Stifterversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.
2. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, sind nur zulässig, wenn
die Verwirklichung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder auf Grund
geänderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
3. Vor Satzungsänderungen, die die Steuerbegünstigung berühren könnten, ist eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
1. Wenn der Stiftungszweck erfüllt ist oder die dauernde und nachhaltige
Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der
Stiftungsrat mit Zustimmung von
drei Viertel aller Mitglieder die Auflösung der
Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Der
Beschluss bedarf der Zustimmung der Stifterversammlung.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Stiftungsvermögen unmittelbar an die Gemeinde Durbach, die
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, vorrangig im Sinne
der Stiftungssatzung, zu verwenden hat.
Die Satzung tritt mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Durbach, den 11. Oktober 2017